Mit Wirkung vom 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt. Am 30.05.2024 ist das saarländische Gesetz über interne Meldestellen auf kommunaler Ebene (MeldeStG SL) in Kraft getreten.
Ziel des Hinweisgeberschutzes ist es, Personen zu schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf verbotene Missstände hinweisen. In Folge eines Hinweises dürfen keinerlei Druckmittel oder Sanktionen (Einschüchterung, Mobbing, Abmahnung, Kündigung etc.) gegen die hinweisgebende Person ergriffen werden.
Unter den persönlichen Anwendungsbereich fallen Mitarbeitende der Kreisstadt Neunkirchen sowie Personen, die in einem beruflichen Kontext zur Stadt stehen (z.B. Vertragspartner). Sie können sich an die Interne Meldestelle der Kreisstadt Neunkirchen wenden.
Hinweisgebende Personen sollten sich vor der Abgabe einer Meldung darüber informieren, ob ihre Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Dieser kann in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz nachgelesen werden. Hinweisgebende Personen sollten zudem beachten, dass privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht, sowie bloße Mutmaßungen und Falschmeldungen nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind. Es sollten ausschließlich Sachverhalte gemeldet werden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. 
Zum sachlichen Anwendungsbereich zählen etwa Verstöße gegen EU-, Bundes- oder Landesrecht aus den Bereichen Geldwäsche, Umweltschutz und Energie, öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Verkehrs- und Gütersicherheit, Verstöße gegen nationales Strafrecht (z.B. Korruption und finanzieller Betrug), Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen sowie Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Meldekanäle
Für die Abgabe eines Hinweises stehen Ihnen folgende Meldekanäle der internen Meldestelle zur Verfügung:
Per E-Mail an: hinweisgeberschutz(at)neunkirchen.de 
Per Post mit dem Vermerk „vertraulich“ an: 
Kreisstadt Neunkirchen, 
Interne Meldestelle für Hinweisgeber,
 Oberer Markt 16,
 66538 Neunkirchen
Per Telefon: 0162 / 7645308
Persönlich: nach Vereinbarung
 
Die Bearbeitung der Meldungen durch die Interne Meldestelle erfolgt während der regulären Dienstzeiten. Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit wäre für etwaige Rückfragen hilfreich. Diese Angaben werden vertraulich behandelt. Nach Eingang der Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Ihre Meldung nehmen wir auf, bearbeiten sie oder holen Auskünfte bei der hierfür zuständigen Stelle ein.
Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an die interne oder an die externe Meldestelle wenden, welche beim Bundesamt für Justiz eingerichtet ist: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
 Bitte beachten Sie: Die interne Meldestelle ist keine Anlaufstelle für allgemeine Beschwerden. 
Informationen  über privates Fehlverhalten fallen ebenfalls nicht unter das  Hinweisgeberschutzgesetz. Die interne Meldestelle ist auch nicht zur  Meldung von Notfällen geeignet; bei akuten Gefahrensituationen wenden  Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.
Ihre Meldung  wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet; die  datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung  werden beachtet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können  wir allerdings gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden  mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in  Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden  Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher  Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen. 
Sie  können Hinweise auch anonym abgegeben. Beachten Sie dabei jedoch, dass,  wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, wir im weiteren Verfahren  keine Möglichkeit haben, mit Ihnen bei Bedarf in Kontakt zu treten oder  Ihnen verfahrensrelevante Informationen zukommen lassen können. Dies  betrifft insbesondere die Eingangsbestätigung, Rückfragen und  verfahrensabschließende Entscheidungen. Im Fall einer Offenlegung können  Sie sich bei einer anonymen Meldung nicht darauf berufen, dass keine  geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung  über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine  geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann  nicht möglich.
Es ist wichtig, dass der von Ihnen eingereichte  Hinweis der Wahrheit entspricht. Eine falsche Verdächtigung im Rahmen  einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die  betroffene Person haben. Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht  nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob  fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen  Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens  verpflichtet (§ 38 HinSchG).
 Für die Abgabe eines Hinweises stehen Ihnen folgende Meldekanäle der internen Meldestelle zur Verfügung:
E-Mail:
 hinweisgeberschutz(at)neunkirchen.de 
Post mit dem Vermerk „vertraulich“:
Kreisstadt Neunkirchen, 
Interne  Meldestelle für Hinweisgeber,
 Oberer Markt 16,
 66538 Neunkirchen
Telefon: 0162 / 7645308
Persönlich: nach Vereinbarung