Bei der Führerscheinstelle der Kreisstadt Neunkirchen können alle Arten von Führerscheinen, Fahrerkarten und Berufskraftfahrerqualifizierungen („Modulkarte“) sowie Personenbeförderungsscheine beantragt werden.
Wohnsitz im Bereich der Kreisstadt Neunkirchen
(Furpach, Hangard, Heinitz, Kohlhof, Ludwigsthal, Münchwies, Neunkirchen Innenstadt, Sinnerthal, Wellesweiler, Wiebelskirchen)
Persönliches Erscheinen des Antragstellers
Eine Bevollmächtigung berechtigt einen Dritten nicht dazu, den Antrag in Vertretung zu stellen. Auch wenn der Antragsteller minderjährig ist, ist das persönliche Erscheinen notwendig.
Wohnsitzprinzip
(Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten/185 Tagen im Inland)
Alternativ zu privaten Fotodienstleistern können digitale biometrische Lichtbilder gegen eine Gebühr von 6 € vor Ort angefertigt werden. Es erfolgt keine Ausgabe des gefertigten Bildes an den Antragsteller, es wird lediglich digital gefertigt und für den Kartenführerschein genutzt.
Bitte beachten: Für Internationale Führerscheine muss weiterhin ein biometrisches Passbild (nicht digital) mitgebracht werden.
Als Zahlmöglichkeit für Gebühren und Dienstleistungen stehen Barzahlung (keine 100- und 200-Euro- Scheine) sowie EC-Kartenzahlung (keine Debit- und Kreditkarten) zur Auswahl.
Nach Antragstellung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis haben Antragsteller eine Frist von 1 Jahr um die theoretische Prüfung abzulegen. Ab bestandener theoretischer Prüfung beträgt die Frist für die praktische Prüfung ab diesem Tag ebenfalls 1 Jahr.
Einmalig besteht die Möglichkeit die Frist um 8 Wochen zu verlängern. Hierfür ist es notwendig schriftlich eine glaubhafte Begründung, warum die Prüfung nicht fristgerecht abgelegt werden konnte, vorzulegen, zudem ist eine Gebühr i.H.v. 20,00 Euro zu entrichten. Eine Verlängerung kann nur gewährt werden solange die Frist noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf ist ein neuer Antrag zu stellen.
Nach bestandener praktischer Prüfung wird von der Prüfstelle in der Regel eine Prüfbescheinigung ausgehändigt. Diese muss bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Die Prüfbescheinigung ist 2 Jahre gültig. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.
Die Umtauschfrist für Papierführerscheine richtet sich nach dem Geburtsjahr des Inhabers:
Geburtsjahr | Umtauschfrist
Vor 1953 | 19.01.2033
1953-1958 | 19.07.2022
1959-1964 | 19.01.2023
1965-1970 | 19.01.2024
Ab 1971 | 19.01.2025
Die Umtauschfrist für Kartenführerscheine ab dem 01.01.1999 richtet sich nach dem Ausstellungsjahr*:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist
1999-2001 | 19.01.2026
2002-2004 | 19.01.2027
2005-2007 | 19.01.2028
2008 | 19.01.2029
2009 | 19.01.2030
2010 | 19.01.2031
2011 | 19.01.2032
2012-18.01.2013 | 19.01.2033
**Auch bei Kartenführerscheinen ist ein Umtausch für Inhaber, die vor 1953 geboren sind, erst am 19.01.2033 Pflicht, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Auf den ab 19.01.2013 ausgestellten Karten ist das jeweilige Ablaufdatum angegeben.
Kreisstadt Neunkirchen
Rathaus
Führerscheinstelle
(Zimmer 204 u. 205)
Oberer Markt 16
66538 Neunkirchen
Tel. (06821) 202-204 oder -205
Mo: 9 - 12 Uhr, 13.30 - 16 Uhr
Di: 8 - 13 Uhr
Mi: 8 - 12 Uhr, 13.30 - 16 Uhr
Do: 8 - 12 Uhr, 13.30 - 16 Uhr
Fr: 8 - 12 Uhr
Hinweis:
Das Führerscheinstelle ist für die Vereinbarung von Terminen zu den Servicezeiten unter Tel. (06821) 202-204 oder -205 erreichbar.
Hier geht es alternativ zur Onlineterminbuchung.
Die Dienstleistungen der Führerscheinstelle stehen auch ohne vorherige Terminvergabe zur Verfügung. Aufgrund des beschränkten Platzangebots im Wartebereich und zur Vermeidung langer Wartezeiten empfiehlt sich jedoch die vorherige Terminbuchung.