Beim Wegzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt die Erfordernis der Abmeldung.
Mit dem Bundesmeldegesetz wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Damit hat der Bund die ihm nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 zugewiesene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen wahrgenommen.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 gibt es bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger.
Wesentliche Neuregelungen:
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Er hat den Einzug in eine neue Wohnung mit der vorgeschriebenen Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die Vorlage anderer Dokumente, wie z.B. Mietvertrag, genügt nicht. Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann mit diesem Vordruck zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige danach keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht.
Meldefristen
Die Frist für eine Anmeldung beträgt nun zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. Die Anmeldung kann frühestens zum Tag des Einzugs erfolgen. Eine vorzeitige Annmeldung ist nicht möglich.
Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug zu erfolgen.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind, entsteht die Meldepflicht erst nach drei Monaten. Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als sechs Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht anzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen zwei Wochen für diese Wohnung anzumelden.
Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor:
1. an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen;
2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen;
3. an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern;
4. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes;
5. an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial.
Einer Einwilligung des/der Betroffenen bedürfen jetzt Auskünfte aus dem Melderegister
• für Zwecke der Werbung sowie
• für Zwecke des Adresshandels.
Bereits bestehende Übermittlungssperren werden übernommen und müssen nicht neu erklärt werden. Ebenso werden bestehende Auskunftssperren unverändert übernommen.
Mit dem Bundemeldegesetz wird der "bedingte" Sperrvermerk eingeführt. Die Meldebehörde richtet diesen für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1. einer Justizvollzugsanstalt,
2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
Grundsätzlich sind die erforderlichen Unterlagen persönlich beim Bürgerbüro abzugeben. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.
Wohnen volljährige Kinder im gleichen Haushalt, so müssen diese selbst vorsprechen.
Mit einer schriftlichen Vollmacht
kann eine andere Person
für die Erledigung der Melde-
angelegenheiten vorsprechen.
Einverständnis zum Personalausweis
(Kinder u. Jugendliche unter 16 J.)
Einverständnis Reisepass
(Jugendliche unter 18 J.)
Wohnungsgeberbestätigung
Die Digitalisierung bewirkt große Veränderungen in der Verwaltung. Inzwischen gibt es neben elektronischen Formularen auch immer häufiger elektronische Dienste oder Verfahren. Im Unterschied zu den bisher verfügbaren Formularen wird hier die Information komplett auf digitalem Wege weitergereicht und gegebenenfalls weiterbearbeitet.
Erste Anwendungen stellen wir Ihnen hier bereit. Im Laufe der Zeit wird sich die Auswahl an dieser Stelle erweitern.