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Allgemeine Infos bzgl. der Nebenwohnungen

Anhand der nachgenannten Kriterien kann geprüft werden, welche Ihrer Wohnungen heute Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung/en sind.

Wenn Sie innerhalb Deutschlands mehrere Wohnungen besitzen und auch bewohnen, so kann nur eine Wohnung Ihre Hauptwohnung sein. Alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Die Wahl der Hauptwohnung bedeutet zum einen für Sie, wer bei einer Vielzahl von Behördengängen (z.B. Pass-, Personalausweisangelegenheiten; Fahrerlaubniswesen; Lohn- und Einkommensteuer) Ihr Ansprechpartner ist.

Zum anderen ist natürlich die Gemeinde, in der Sie sich überwiegend aufhalten und deren Infrastrukturleistungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Grünanlagen) Sie in Anspruch nehmen, daran interessiert, dass dort auch die Hauptwohnung angemeldet ist. Gerade für den Umfang finanzieller Zuweisungen an die Stadt ist die Zahl der Einwohner – und hier werden ausschließlich Personen mit alleiniger oder Hauptwohnung berücksichtigt – eine entscheidende Größe.

Das Melderecht in Deutschland unterscheidet zwischen "Hauptwohnung" und "Nebenwohnung". Von Bedeutung sind hierbei nur Wohnungen, die im Inland, also innerhalb Deutschlands liegen. Eine Wohnung im Ausland bleibt auch dann außer Betracht, wenn diese die objektiven Kriterien einer Hauptwohnung erfüllt.

Grundsätzlich ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Dies richtet sich zunächst nach der zeitlichen Nutzung eines Kalenderjahres. So ist bei zwei Wohnungen die Wohnung Nebenwohnung, die weniger als die Hälfte des Jahres benutzt wird. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend genutzt wird, ist ausschließlich nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten zu beurteilen. Nur wenn sich die vorwiegend genutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, können ergänzend noch andere Kriterien zur Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnung herangezogen werden. Diese, als "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" bezeichnete Merkmale richten sich z.B. nach dem Familienstand, der Arbeitsstelle und den sonstigen Lebensbeziehungen, wie Mitgliedschaft in Vereinen, sonstige familiäre Bindungen, etc.

Sofern Sie verheiratet sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung ist. Sollten Sie daher an einem anderen Ort arbeiten und dort wohnen, jedoch regelmäßig zur Familie heimfahren, dann ist die Wohnung an Ihrem Arbeitsort nur Ihre Nebenwohnung, während die Familienwohnung Ihre Hauptwohnung ist. Sofern Sie jedoch von Ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben, d.h. die Ehegemeinschaft besteht nur noch formal, so bestimmen sich Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung nach den Kriterien, die auch für eine ledige, erwachsene Person gelten.

Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung, in welcher der Erziehungsberechtigte / die Erziehungsberechtigten wohnen. Gleiches gilt für Behinderte, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Unverheiratete Studierende, die am Hochschulort eine Wohnung haben, jedoch jedes Wochenende und auch in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehren, haben ihre zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung bei den Eltern. Somit ist die Wohnung / das Zimmer am Studienort nur die Nebenwohnung. Sollte der Aufenthalt bei den Eltern jedoch nicht so häufig sein, so muss die Meldebehörde im Einzelfall prüfen, welche Wohnung zeitlich vorwiegend benutzt wird. Neben dem zeitlichen Faktor (Dauer des Aufenthalts) wird auch hier der "Schwerpunkt der Lebensbeziehung" einbezogen.

Ob bei einem Wegzug ins Ausland in Deutschland weiterhin eine Meldepflicht besteht, hängt davon ab, ob Sie eine Wohnung innerhalb Deutschlands mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen nutzen. Diese Wohnung ist dann jedoch keine Nebenwohnung (auch wenn Sie diese als solche betrachten), sondern Ihre alleinige Wohnung in Deutschland.


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Weitere Infos

Falls Sie noch weitere melderechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne telefonisch mit dem Bürgerbüro unter der Rufnummer 06821/202-260, -261 in Verbindung setzen.

oder hier.



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