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Winterdienst

FAQ Winterdienst

Was Sie über den Winterdienst der Kreisstadt Neunkirchen wissen sollten.


Oberbürgermeister Jörg Aumann bedankte sich im März 2021 beim Team des ZBN für den Winterdienst. | Foto: Kreisstadt Neunkirchen/Alavanda

Wann ist der städtische Winterdienst unterwegs?

Der Arbeitstag des Einsatzleiters beginnt bereits um zwei Uhr nachts. Ab vier Uhr früh sind acht Streufahrzeuge für den Straßenräumdienst und ab fünf Uhr sechs Schmalspurschlepper für die breiteren Geh- und Radwege für die Neunkircher Bürger im Räumeinsatz.

Rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu den Tagesrandzeiten und am Wochenende in Bereitschaft, um den Streudienst bereits vor und nach den regulären Dienstzeiten zu gewährleisten. Tagsüber werden je nach Witterungslage ab sechs Uhr bis zu 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt.


Der Winterdienst im Einsatz. | Foto: Kreisstadt Neunkirchen

Welche Straßen und Wege werden geräumt und gestreut?

Der Zentrale Betriebshof Neunkirchen (ZBN) räumt und streut die Straßen nach einer klar definierten Prioritätenliste. Zuerst müssen die Haupt- und Durchgangsstraßen sowie die Zufahrten zu Krankenhäusern, Polizei und Feuerwehren geräumt werden. Erst wenn diese Strecken – immerhin 230 Kilometer Fahrbahn – weitgehend schnee- und eisfrei sind, so dass sie gefahrlos befahren werden können, werden die übrigen Bereiche gereinigt. Die entsprechenden Räum- und Streupläne werden regelmäßig aktualisiert. Auf öffentlichen Parkplätzen werden zunächst nur die Wege für die Fußgänger verkehrssicher gemacht. Besonders arbeitsintensiv gestaltet sich das Sichern öffentlicher Wege, Plätze, Treppen und Grundstücke, wo größtenteils von Hand gestreut wird.


Was wird gestreut?

Der zentrale Betriebshof bevorratet rund 250 Tonnen Salz und 50.000 Liter Salzsole. Zudem wird Splitt als abstumpfendes Mittel verwendet. Durch den verstärkten Einsatz von Salzsole wird der Winterdienst umweltfreundlicher, da nur noch 35 Prozent der sonst üblichen Menge an Salz verbraucht wird. Die wässrige Lösung wird als flächendeckender Film auf die Fahrbahn aufgebracht und haftet mehrere Tage auf dem Straßenbelag.

Bei kritischen Wetterlagen wie niedrigen Nachttemperaturen und zu erwartenden Niederschlägen kann Sole daher bereits am Vortag ausgebracht werden, um Reif- und Eisglättebildung vorbeugend zu verhindern, so dass gerade in der Übergangszeit weniger Nachteinsätze des Räumungsdiensts notwendig werden, die auch für die Winterdienstfahrer immer mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden sind. Also bitte nicht wundern, wenn unsere Streufahrzeuge bei Plusgraden tagsüber unterwegs sind. Hier wird kein Geld verschwendet, sondern das Gegenteil ist der Fall.

Wann müssen Sie zur Schaufel greifen?

Der Winterdienst auf den Gehwegen, die vorwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen, ist durch das Saarländische Straßengesetz (StrG) und die Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Straßenreinigung geregelt. Demnach ist die Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

Eigentümer können diese Verpflichtung an den Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigten übertragen. So sind bei Schneefall Bürgersteige und Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind die Bürgersteige und Gehwege auf einer Breite von 1,50 m und einer Länge von jeweils 10 m auf jeder Seite des Haltestellenschildes zu räumen. Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist eine mindestens 1,50 m breite Gehbahn für den Fußgängerverkehr zu räumen.

Der anfallende Schnee darf jedoch nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden, sondern ist auf dem Grundstück zu lagern. Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr zur Sicherheit der Fußgänger mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Streusalzen und streusalzhaltigen Mitteln ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen hiervon gelten nur bei Glatteis und an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen).


Was Sie wissen sollten:
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Ihre „Winterpflichten“ nicht erfüllen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen. Sollten Fußgänger zu Schaden kommen oder sich verletzen, können hohe Haftungsansprüche gegenüber dem Geschädigten oder dessen Krankenkasse entstehen.




Ein Wort zum Schluss
Wir alle nutzen Straßen und Gehwege. Sicherheit und Sauberkeit sollten daher gewährleistet werden. Sowohl die Kreisstadt Neunkirchen als auch die Eigentümer sollten diesem Anspruch so gut es geht gerecht werden.

Bei andauernden Schneefällen, insbesondere auch bei überfrierender Nässe ist dies eine Herkulesaufgabe, die nicht immer zur Zufriedenheit aller erledigt werden kann. Dafür bitten wir um Verständnis. Der ZBN tut allerdings stets sein Möglichstes, um den Winterdienst nach Prioritäten zu gewährleisten.

Tragen auch Sie Ihren Teil dazu bei! Räumen Sie die Bereiche in Ihrer Zuständigkeit und behindern Sie den städtischen Räumdienst nicht durch Zuparken der Wohnstraßen oder Aufhäufen von Schnee auf der Straße und in der Rinne. Für den städtischen Winterdienst stehen Verkehrssicherheit, Umweltschutz – aber auch die Kosten im Vordergrund.


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