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Räum- und Streupflicht

Schnee nicht auf Straße schaufeln

Alle Jahre wieder mehren sich bei der Stadtverwaltung nach den ersten Schneefällen die Beschwerden über nicht geräumte bzw. bestreute Bürgersteige. Aus diesem Grund weist OB Fried nochmals darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen und Gehwegen räum- bzw. streupflichtig sind.

Der Winterdienst auf den Gehwegen, die vorwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen, ist durch das Saarländische Straßengesetz (StrG) und die Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Straßenreinigung geregelt.

Demnach ist die Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

Eigentümer können diese Verpflichtung an den Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigten übertragen. So sind bei Schneefall Bürgersteige und Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einer Breite von mind. 1,50 m von Schnee freizuhalten. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind die Bürgersteige und Gehwege auf einer Breite von 1,50 m und einer Länge von jeweils 10 m auf jeder Seite des Haltestellenschildes zu räumen.

Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist eine mindestens 1,50 m breite Gehbahn für den Fußgängerverkehr zu räumen. Der anfallende Schnee darf jedoch nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden, sondern ist auf dem Grundstück zu lagern.

Bei Schnee-und Eisglätte sind in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr zur Sicherheit der Fußgänger Gehwege mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.

Die Verwendung von Streusalzen und streusalzhaltigen Mitteln ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen hiervon gelten nur bei Glatteis und an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen). Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden können.

Weiterhin können diese Regelungen erforderlichenfalls mit den im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgesehenen Mitteln erzwungen werden. Im Schadensfall, der durch unterlassene oder mangelnde Räumung entstanden ist, besteht Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten.

Bei Fragen steht die Abteilung für Bau- und Friedhofsverwaltung, Tel. (06821) 202-604, zur Verfügung.

Kategorie: Bauen & Wohnen

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