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Schneeräum- und Streupflicht vor der Haustür

Die Kreisstadt Neunkirchen weist aus aktuellem Anlass ihre Bürgerinnen und Bürger auf die Schneeräum- und Streupflicht hin. Die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Gehwegen und Bürgersteigen nach den Vorschriften der einschlägigen Straßenreinigungssatzung der Kreisstadt Neunkirchen obliegt den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke. Eigentümer können diese Verpflichtung an den Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigten übertragen.

Bei Schneefall sind Bürgersteige und Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind die Bürgersteige und Gehwege auf einer Breite von 1,50 m und einer Länge von jeweils 10 m auf jeder Seite des Haltestellenschildes zu räumen.

Für Straßen ohne Gehwege, etwa verkehrsberuhigte Bereiche mit niveaugleichem Ausbau von Gehweg und Fahrbahn sowie befahrbare Wohnwege, ist geregelt, dass Anlieger einen Streifen von mindestens 1,50 Meter für den Fußgängerverkehr entlang der Grundstücksgrenzen freihalten, also räumen und streuen müssen.

Schnee nicht auf die Fahrbahn kehren
Der anfallende Schnee darf jedoch nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden, sondern ist auf dem Grundstück zu lagern. Bei Schnee-und Eisglätte sind in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr zur Sicherheit der Fußgänger Gehwege mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Streusalzen und streusalzhaltigen Mitteln ist grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen hiervon gelten nur bei Glatteis und an besonderen Gefahrenstellen
(Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen).

Im Schadensfall, der durch unterlassene oder mangelnde Räumung entstanden ist, besteht
Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten. Bei Fragen steht die Abteilung für
Bauverwaltung, Tel. (06821) 202-604, zur Verfügung.

Kategorie: Leben in Neunkirchen

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