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Bekanntmachung von Vermessungsarbeiten

Bekanntmachung von Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 45 - Vorarbeiten - des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) auf Grundstücken im Bereich der die L283 zwischen Heinitz – Neunkirchen

Übersicht DGK5

Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, für die Erneuerung der Fahrbahn und die Planung eines Radweges, die L283 zwischen Ortsausgang Heinitz und Ortseingang Neunkirchen (inklusive ca. 390 m im Einmündungsbereich der L125), vermessungstechnisch zu erfassen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten durchzuführen.

Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet. 

mit Genehmigung des LVGL Kontr.-Nr.: Z-10/13

In der Gemarkung Neunkirchen 4042

Flur 23                                                                                                                                    Flurstücke               128/27           128/28            128/30       128/31                                                                                                                                            

Flur 25
Flurstücke 
                     1/167        1/194         11/8           11/46        11/48                                       11/54 11/55 11/67 11/69 11/70                                                     11/71        11/73         11/75         11/76        11/77                                       11/78 11/79 11/80 11/81 11/82                                                     11/83        11/84         11/87         11/88        11/89                                       13/7    13/10 13/11 13/16 13/17                                                     14/16        14/17         14/46         14/47        14/50                                       14/52 14/53 14/56 14/58 14/64                                                     14/65        14/66         14/67         14/68        14/69                                       14/70 14/71 14/81 91/2    116/66                                                                      155/4         155/5
                    
Flur 30  
Flurstücke  
                   208/1        208/2         209/6         221/91      221/92                                     221/125         221/169         221/170                     221/171    221/172                                                             221/179    221/298    221/388         221/389         221/509                                                             221/515    221/517    221/527    221/529    221/569                                   221/576         221/577         221/578                     221/597    221/657                                                             221/672    221/673    221/674         221/704         221/913                                                             221/917    221/983    594/221    643/208    649/221                                   999/16           999/18           999/20                     999/35      999/41                                                               999/77      999/81      999/82           999/83           999/90                                                               999/91      999/95      999/97      999/102    999/115                                   999/116         999/118         999/119                     999/120    999/121                                                             999/123    999/124    999/125         999/127         999/128                                                             1008          1009          1010          1012          1013                                         1017   1020
 
Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das Ingenieurbüro Poppenhäger Ingenieur Gesellschaft mbH (Pfalzbahnstr. 20a, 66538 Neunkirchen), zwischen dem 06.02.2023 und dem 30.03.2023 durchgeführt werden.
 
Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt gemacht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.
 
Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.
 
Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.
 
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45 - Vorarbeiten - SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei SM Rohrbach.
 
Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.
 
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.
 
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Kategorie: LfS

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