Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, für die Erneuerung der Fahrbahn und die Planung eines Radweges, die L283 zwischen Ortsausgang Heinitz und Ortseingang Neunkirchen (inklusive ca. 390 m im Einmündungsbereich der L125), vermessungstechnisch zu erfassen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten durchzuführen.
Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet.
mit Genehmigung des LVGL Kontr.-Nr.: Z-10/13
In der Gemarkung Neunkirchen 4042
Flur 23 Flurstücke 128/27 128/28 128/30 128/31
Flur 25
Flurstücke 1/167 1/194 11/8 11/46 11/48 11/54 11/55 11/67 11/69 11/70 11/71 11/73 11/75 11/76 11/77 11/78 11/79 11/80 11/81 11/82 11/83 11/84 11/87 11/88 11/89 13/7 13/10 13/11 13/16 13/17 14/16 14/17 14/46 14/47 14/50 14/52 14/53 14/56 14/58 14/64 14/65 14/66 14/67 14/68 14/69 14/70 14/71 14/81 91/2 116/66 155/4 155/5
Flur 30
Flurstücke 208/1 208/2 209/6 221/91 221/92 221/125 221/169 221/170 221/171 221/172 221/179 221/298 221/388 221/389 221/509 221/515 221/517 221/527 221/529 221/569 221/576 221/577 221/578 221/597 221/657 221/672 221/673 221/674 221/704 221/913 221/917 221/983 594/221 643/208 649/221 999/16 999/18 999/20 999/35 999/41 999/77 999/81 999/82 999/83 999/90 999/91 999/95 999/97 999/102 999/115 999/116 999/118 999/119 999/120 999/121 999/123 999/124 999/125 999/127 999/128 1008 1009 1010 1012 1013 1017 1020
Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das Ingenieurbüro Poppenhäger Ingenieur Gesellschaft mbH (Pfalzbahnstr. 20a, 66538 Neunkirchen), zwischen dem 06.02.2023 und dem 30.03.2023 durchgeführt werden.
Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt gemacht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.
Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.
Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45 - Vorarbeiten - SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei SM Rohrbach.
Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.