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Gräbereinebnung auf den Friedhöfen

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind auf den Friedhöfen Zentralfriedhof Furpach, Wellesweiler, Frankenfeldstraße, Kohlhof, Ludwigsthal, Wiebelskirchen, Hangard, Münchwies, alle Reihengräber und Urnenreihengräber, die vor dem 31.12.1996 und alle Kinderreihengräber, die vor dem 31. Dezember 2006 belegt wurden, für eine weitere Belegung geschlossen und zur Abräumung und Einebnung aufgerufen. Die Ruhefrist von Kinderreihengräbern kann auf Antrag um 10 Jahre verlängert werden.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 werden hiermit auf dem Hauptfriedhof Scheib in Neunkirchen alle Familien- und Urnenfamiliengrabstätten, bei denen die 25-jährige Ruhefristen und Nutzungsrechte abgelaufen sind, zur Abräumung und Einebnung aufgerufen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 werden auf den Friedhöfen Zentralfriedhof Furpach, Wellesweiler, Frankenfeldstraße, Kohlhof, Ludwigsthal, Wiebelskirchen, Hangard, Münchwies, alle Familien- und Urnenfamiliengrabstätten, bei denen die 25-jährige Ruhefristen und Nutzungsrechte abgelaufen sind, zur Abräumung und Einebnung aufgerufen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. die Einebnung der Grabstätte muss beim Bauamt, Abt. für Friedhofsverwaltung, Tel. 06821/202602, beantragt werden.

Dieser Aufruf ergeht aufgrund der Friedhofssatzung der Kreisstadt Neunkirchen vom 28. April 2010. Die Frist für die Abräumung der Gräber durch die Verfügungsberechtigten beträgt sechs Monate und läuft am 30. Juni 2022 ab. Grabmale und Einfassungen, die während dieser Frist nicht abgeräumt werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt Neunkirchen über.

Kategorie: Friedhöfe

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