Wie bei den übrigen Märkten besteht auch für Personen während des Aufenthaltes im Bereich des Monatsmarktes ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung, eine medizinische Gesichtsmaske oder Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höher zu tragen. Gleiches gilt für Markthändler und deren Beschäftigte, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist.