Inhaltsbereich

Steuern und Abgaben

Allgemeine Informationen zu den Grundbesitzabgaben:

Zu den Grundbesitzabgaben gehören:

  • Grundsteuer A und B
  • Abwassergebühren nach bebauter und befestigter Grundstücksfläche
  • Abwassergebühren nach Frischwasserverbrauch
  • Straßenreinigungsgebühren
  • Landwirtschaftskammerbeitrag


Fälligkeiten
Die Steuer und die Benutzungsgebühren sind je zu ¼ des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Abweichend hiervon wird die Grundsteuer fällig

  • am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt
  • am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte ihres Jahresbeitrages, wenn dieser 30,00 EUR nicht übersteigt.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichen am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Gleiches gilt bei deren Änderung. Die beantragte Zahlungsweise bleibt dann so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.

Adressänderung
Änderungen ihres Namens und/oder Ihrer Anschrift sowie die Bestellung eines Verwalters oder Bevollmächtigten teilen Sie bitte schriftlich mit.
Falls sich ihre neue Anschrift im Stadtgebiet der Kreisstadt Neunkirchen befindet und Sie sich bereits beim Einwohnermeldeamt an- bzw. umgemeldet haben, reicht eine telefonische Mitteilung oder eine E-Mail an die Abteilung für Steuern (steuern(at)neunkirchen.de).

Eigentumswechsel
Die Abteilung für Steuern wird von der Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes in St. Wendel über einen Eigentumswechsel informiert; dies nimmt erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch. Hierbei ist zu beachten, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, d.h. das Finanzamt wird das Grundstück erst zum 01.01. des Folgejahres dem neuen Eigentümer zurechnen, nachdem der Grundbucheintrag erfolgt ist.


Grundsteuer

Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuern ist das Grundsteuergesetz (GrStG) sowie die Realsteuersatzung der Kreisstadt Neunkirchen in der jeweils geltenden Fassung.
 
Steuergegenstand
Der Grundsteuer unterliegen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits (Grundsteuer A) sowie alle sonstigen Grundstücke andererseits (Grundsteuer B), unabhängig davon, ob diese bebaut sind oder nicht.
 
Steuerpflichtige
Steuerpflichtig ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet worden ist. Die Zurechnung wird durch das zuständige Finanzamt in St. Wendel im sogenannten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, mit dem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden wird, vorgenommen.

Bei Erlass des Grundsteuerbescheides ist die Kreisstadt Neunkirchen zwingend an die Feststellungen in diesem Grundlagenbescheid gebunden. Dies bedeutet für Sie, dass Entscheidungen im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides, angegriffen werden können.
 
Steuerberechnung
Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich durch Anwendung des Hebesatzes der Kreisstadt Neunkirchen auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag.

Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen derzeit für
die Grundsteuer A: 250 v.H.
die Grundsteuer B: 450 v.H.
 
Beispiel:
Hat das Finanzamt für Ihr bebautes Grundstück einen Grundsteuermessbetrag von 100,- EUR festgesetzt, beträgt die für das Jahr 2023 festzusetzende Grundsteuer 100,- EUR X 450 % = 450,- EUR.


Abwassergebühren

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist die Abwassergebührensatzung der Kreisstadt Neunkirchen in der jeweils aktuellen Fassung.

Abwassergebühren werden erhoben für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen und setzen sich zusammen aus Niederschlags- und Schmutzwassergebühren.

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an den öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke, sowie der Grundstücke mit Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, sowie die Kleineinleiter im Sinne von § 132 Abs. 2 SWG
 
Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die Kanalisation eingeleitet wird (§3 Abs. 1 Buchstabe a) Abwassergebührensatzung). Als Schmutzwassermenge gilt hierbei die dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermengen.
 
Niederschlagswassergebühr
Bemessungsgrundlage ist hier die die Größe der bebauten und befestigten Fläche des Grundstücks, das direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage entwässert wird (§3 Abs. 1 Buchstabe b) Abwassergebührensatzung).

Veränderungen an den wie vor beschriebenen Flächen Ihres Grundstücks, z.B. durch Baumaßnahmen oder (teilweiser) Abkopplung vom Kanalnetz, teilen Sie der Abteilung für Steuer bitte schriftlich innerhalb von 2 Wochen mit (§3 Abs. 6 Abwassergebührensatzung). Nach Prüfung erhalten Sie dann einen geänderten Gebührenbescheid.
 
Entsorgungsgebühr für Hauskläranlagen
Bemessungsgrundlage ist hier der Rauminhalt des Schlammes aus Hauskläranlagen (mit- oder ohne biologische Reinigung).
 
Kleineinleitergebühr
Bemessungsgrundlage sind angeschlossene Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte bei Hauskläranlagen mit mechanischer Reinigung.
 
Gartenbewässerung
Wird ein Teil der bezogenen Frischwassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet, wird auf Antrag eine Absetzung von den Schmutzwassergebühren für nicht eingeleitete Abwassermenge gewährt.

Hierzu haben wir Ihnen einen Katalog mit den häufigsten Fragen samt Antworten zusammengestellt:
FAQ Wasserzähler

Formulare
Antrag Wasserzähler
Meldung Zählerstände 1 Zähler
Meldung Zählerstände mehrere Zähler


Straßenreinigungsgebühren

Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist die Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Straßenreinigung sowie die Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung.

Allgemeine Informationen
Die Kreisstadt Neunkirchen erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren (§6 Straßenreinigungssatzung).

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer des erschlossenen Grundstücks (§7 Straßenreinigungssatzung).
Nach der geltenden Rechtsprechung gilt ein Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts als erschlossen, wenn eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung möglich ist. Hierfür ist bereits eine fußläufige Erschließung ausreichend.

Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Seitens eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontmeterlänge nach Berechnungsmetern), und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem anliegenden Straßenverzeichnis (§9 Straßenreinigungssatzung).

Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Front) und dir ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten), § 9 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung.

Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren
Die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren erfolgt unter Anwendung des sogenannten Frontmetermaßstabes. Dieser ist von der Rechtsprechung als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt (vgl. BverwG, Beschluss vom 15.03.2002 – 9 B 16/02). Die hierbei berücksichtige Grundstücksseite hat nichts mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit zu tun. Jedes Grundstück ist unabhängig vom jeweiligen Zuschnitt nach denselben Kriterien zu veranlagen wie ein auf ganzer Länge unmittelbar an die Straße angrenzendes Grundstück (Projektionsmaßstab).

Immer wieder kommt es dazu, dass Grundstückseigentümer das Gefühl haben, durch Anwendung dieses Maßstabes würde es zu mehrfach Veranlagungen kommen oder zusätzliche Gebühreneinnahmen erzielt. Dies ist nicht der Fall.

Bedingt dadurch das nicht die Kehrmeter, sondern die wesentlich höheren Veranlagungsmeter den Teiler gegenüber den Kosten für die Reinigung bilden, ist der Gebührensatz deutlich geringer und das kommt allen Gebührenzahlern zu Gute.

Eine wie von vielen Betroffenen als gerechter empfundene Aufteilung der veranlagten Meterzahl auf zum Beispiel mehrere in Reihe liegende Grundstücke, widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und wäre daher rechtswidrig.
 
Beispielblatt Neunkirchen


Hundesteuer

Allgemeine Information
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Kreisstadt Neunkirchen in der jeweils geltenden Fassung.
 
Hinweise bei Anmeldung eines Hundes
Wer im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat binnen 14 Tag nach der Anschaffung oder nach dem Zuzug bei der Abteilung für Steuern anzumelden.
 
Hinweise bei der Abmeldung eines Hundes
Die Abmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe, dem Versterben, dem Einschläfern oder des Abhandenkommens des Hundes bzw. nach Wegzug des Hundehalters erfolgen. Bei Abgabe des Hundes an eine andere Person muss bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitgeteilt werden.
Link zu Formulare eGo-Saar
 
Adressänderung
Falls sich ihre neue Anschrift im Stadtgebiet der Kreisstadt Neunkirchen befindet und Sie sich bereits beim Einwohnermeldeamt an- bzw. umgemeldet haben, reicht eine telefonische Mitteilung oder eine E-Mail an die Abteilung für Steuern (steuern(at)neunkirchen.de).
 
Steuersatz
Der Hundesteuersatz beträgt für

  • den ersten Hund        84,00 EUR.
  • den zweiten Hund      108,00 EUR
  • jeden weiteren Hund  132,00 EUR

 
Fälligkeiten
Die Steuer wird fällig zum 15.02. und 15.08. eines jeden Kalenderjahres.

Formulare
Hundesteueranmeldung
Hundesteuerabmeldung


Gewerbesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt derzeit 460 %.

Gesetzliche Grundlagen
Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Realsteuersatzung der Kreisstadt Neunkirchen

Besteuerungsgrundlagen
Gewerbeertrag ist der, nach den Vorschriften des Einkommen - oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 Gewerbesteuergesetz), vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge.

Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter ermittelt und den Gemeinden in Form von Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (Grundlagenbescheide) übermittelt, die Bindungswirkung haben.

Mit diesen Grundlagenbescheiden entscheiden die Finanzämter gleichzeitig über die Steuerpflicht und die Hebeberechtigung der Gemeinde.

Aus den genannten Gründen ist es wichtig, die Gewerbesteuererklärungen rechtzeitig und fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen (§149 Abs. 2 AO) bei den Finanzämtern einzureichen, um Steuerschätzungen nach § 162 AO und ggfs. Zinsfestsetzungen nach § 233 a AO zu vermeiden.

Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Bescheide über Steuerschätzungen) richten, sind somit nur bei dieser Behörde möglich. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sind den Gemeinden von den Steuerpflichtigen Mitteilungen über die genannten Maßnahmen zu übermitteln.

Gewerbesteuerberechnung
Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelte Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid fest.

Vorauszahlungen
Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.

Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Eine Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.

Für eine anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen sollte beim zuständigen Finanzamt ein Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke beantragt werden.

Erfolgte die Festsetzung der Vorauszahlungen bereits auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungen des Betriebssitzfinanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Einsprüche gegen die Höhe sind dann bei den jeweiligen Finanzämtern zu erheben. Anpassungen von Vorauszahlungen sind in diesen Fällen bei dem jeweiligen Betriebssitzfinanzamt unter Darlegung der sich voraussichtlich ergebenden Besteuerungsgrundlagen zu beantragen.

Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Führt eine Festsetzung von Gewerbesteuern zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Beträge gemäß § 233a Abgabenordnung (AO).

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Zahlungstermine
Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Steuer- und Zinsbescheiden.


Vergnügungssteuer

Allgemeine Hinweise
Die Kreisstadt Neunkirchen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Kreisstadt Neunkirchen in der jeweils geltenden Fassung.

Steuerpflichtige Steuergegenstände sind

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
  3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
  4. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

 
Erhebungsformen
Die Vergnügungssteuer wird als Kartensteuer, als Pauschsteuer oder als Steuer nach dem Einspielergebnis erhoben.

Einmalige Zuschläge
Wenn der Steuerpflichtige Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung(en), für die Vorlage der Eintrittskarten oder für die Abrechnung nicht einhält, können Zuschläge auf die endgültig festzusetzende Steuer erhoben werden.

Hinweis:
Wenn nicht Pauschsteuer oder Kartensteuer erhoben wird, erfolgt die Berechnung nach Roheinnahmen. Ausnahme: Ausspielen von Geld oder Gegenständen.

Formulare:
Apparatesteuer-Anmeldung
Anlage 1 zur Apparate-Steueranmeldung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
Anlage 2 zur Apparate-Steueranmeldung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Anlage 3 zur Apparate-Steueranmeldung: Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Musikapparate


Rechter Inhaltsbereich

Kontakt

Kämmereiamt - Abteilung für Steuern

Grundbesitzabgaben und Vergnügungssteuer
Zimmer 318 bis 320
Tel.: (06821) 202-318, -319, -320

Gewerbe- und Hundesteuer
Zimmer 321
Tel.: (06821) 202-321

E-Mail: steuern(at)neunkirchen.de


Kämmereiamt - Stadtkasse

Rückfragen bzgl. Zahlung/Abbuchung

Tel.: (06821) 202-345 oder -338

E-Mail: stadtkasse(at)neunkirchen.de




Hundesteuer

Hier finden Sie die Formulare zur
Hundesteueranmeldung und zur
Hundesteuerabmeldung

auf www.buergerdienste-saar.de