Inhaltsbereich

Ab-, An-, Ummelden (erforderliche Unterlagen)

Für die Anmeldung (Zuzug von außerhalb)

  • die Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Nationalpass) von jeder anzumeldenden Person
  • Familienstammbuch bzw. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Für die Ummeldung (Umzug in Neunkirchen)

  • die Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Nationalpass) von jeder umzumeldenden Person 
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Für die Abmeldung

  • die Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Nationalpass) von jeder abzumeldenden Person
  • die Abmeldung kann auch schriftlich unter der Angabe aller erforderlichen Daten erfolgen
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Beim Wegzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt die Erfordernis der Abmeldung.


Das neue Einwohner-Melderecht

Mit dem Bundesmeldegesetz wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Damit hat der Bund die ihm nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 zugewiesene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen wahrgenommen.

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 gibt es bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger.

Wesentliche Neuregelungen:

  •     Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  •     Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  •     Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
  •     Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
  •     Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.

Im Einzelnen:

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Er hat den Einzug in eine neue Wohnung mit der vorgeschriebenen Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die Vorlage anderer Dokumente, wie z.B. Mietvertrag, genügt nicht. Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann mit diesem Vordruck zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige danach keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht.

Meldefristen
Die Frist für eine Anmeldung beträgt nun zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. Die Anmeldung kann frühestens zum Tag des Einzugs erfolgen. Eine vorzeitige Annmeldung ist nicht möglich.
Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug zu erfolgen.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind, entsteht die Meldepflicht erst nach drei Monaten. Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als sechs Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht anzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen zwei Wochen für diese Wohnung anzumelden.


Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor:

    1.    an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen;

    2.    an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen; 

    3.    an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern;

    4.    an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes;

    5.    an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial.


Einer Einwilligung des/der Betroffenen bedürfen jetzt Auskünfte aus dem Melderegister
    •    für Zwecke der Werbung sowie

    •    für Zwecke des Adresshandels. 


Bereits bestehende Übermittlungssperren werden übernommen und müssen nicht neu erklärt werden. Ebenso werden bestehende Auskunftssperren unverändert übernommen.

Mit dem Bundemeldegesetz wird der "bedingte" Sperrvermerk eingeführt. Die Meldebehörde richtet diesen für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

    1.    einer Justizvollzugsanstalt,

    2.    einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,

    3.    Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

    4.    Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,

    5.    Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.


Rechter Inhaltsbereich

Persönliche Vorsprache

Grundsätzlich sind die erforderlichen Unterlagen persönlich beim Bürgerbüro abzugeben. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.
Wohnen volljährige Kinder im gleichen Haushalt, so müssen diese selbst vorsprechen.

Mit einer schriftlichen Vollmacht
kann eine andere Person
für die Erledigung der Melde-
angelegenheiten vorsprechen.


Formulare zum Download

Einverständnis zum Personalausweis
(Kinder u. Jugendliche unter 16 J.)

Einverständnis Reisepass

(Jugendliche unter 18 J.)

Wohnungsgeberbestätigung


Onlinedienste

Die Digitalisierung bewirkt große Veränderungen in der Verwaltung. Inzwischen gibt es neben elektronischen Formularen auch immer häufiger elektronische Dienste oder Verfahren. Im Unterschied zu den bisher verfügbaren Formularen wird hier die Information komplett auf digitalem Wege weitergereicht und gegebenenfalls weiterbearbeitet.

Erste Anwendungen stellen wir Ihnen hier bereit. Im Laufe der Zeit wird sich die Auswahl an dieser Stelle erweitern.