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Kommunaler Grünschnittannahmeplatz

Nach den Vorgaben des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes sind die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Verwertung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien verpflichtet. Diesem Auftrag kommt die Kreisstadt Neunkirchen mit dem Betrieb des kommunalen Grünschnittannahmeplatzes in der Unteren Bliesstraße (Standort der ehemaligen Kompostieranlage) nach.

 

Auf dem kommunalen Grünschnittannahmeplatz können Neunkircher Bürgerinnen und Bürger innerhalb der Öffnungszeiten privates Grüngut, d.h. Grüngut, das im privaten Haushalt im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt, anliefern. Die Abgabe der entsprechenden Materialien ist gebührenpflichtig (Höhe der Gebühr siehe Seitenspalte).

Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle wie Baum- und Grünschnitt, Laub, Strauchwerk, Äste und Stämme (bis 15 cm Durchmesser) angeliefert werden.

Von der Annahme ausgeschlossen sind insbesondere Altholz, Grasnarbe, Wurzelstöcke und mineralische Abfälle (Erdreich, Bodenabtrag etc.) sowie Abfälle aus Tierhaltung (Stallmist). Die Anlieferungen müssen frei von Fremdbestandteilen wie Bauholz, Kunststoffen, Metallen, Erden, Steinen oder sonstigen Abfällen sein. Das Personal der Anlage ist berechtigt, Anlieferungen zurückzuweisen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Anlieferberechtigung, die mit den Steuerbescheiden an die Grundstückseigentümer versandt wird, auf Verlangen vorzuzeigen ist. Mieter oder Pächter erhalten diese Anlieferberechtigung vom Grundstückseigentümer. Die Anlieferberechtigung 2024 bleibt für das Jahr 2025 weiterhin gültig.

Für den Fall, dass Gewerbetreibende im Auftrag von Neunkircher Bürgerinnen und Bürgern deren Grüngut auf dem kommunalen Grünschnittannahmeplatz anliefern, wird vom Kämmereiamt, Tel. (06821) 202-318, -319 oder -320, eine separate Anlieferberechtigung ausgestellt.



Bitte beachten:

Im Saarland regelt die Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen. Gemäß § 2 dieser Verordnung ist es erlaubt, pflanzliche Abfälle wie Grünschnitt auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verfahren wie Ausbreiten, Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren dem Boden wieder zuzuführen, sofern sie nicht anderweitig verwertbar sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Ablagern von Grünschnitt in Wäldern oder auf öffentlichen Flächen verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Zusätzlich wurde im Mai 2024 ein generelles Verbot für das Verbrennen von Grünschnitt im eigenen Garten eingeführt, um Umweltbelastungen durch Schadstoffe und Feinstaub zu vermeiden.

Die gesetzliche Grundlage für das seit Mai 2024 im Saarland geltende generelle Verbot des Verbrennens von Grünschnitt im eigenen Garten ist die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) vom 31. August 1999. Diese Verordnung erlaubte zuvor unter bestimmten Bedingungen das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in den Monaten März und Oktober. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes am 2. Mai 2024 wurde die Verordnung aufgehoben, wodurch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nunmehr generell und ohne Ausnahme verboten ist.

Die neue Regelung wurde durch die Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften (AbfRZustV SL) eingeführt, die am 3. Mai 2024 in Kraft trat . Diese Verordnung legt die Zuständigkeiten im Bereich des Abfallrechts fest und ersetzt die bisherigen Regelungen der PflanzAbfV.

Seitdem ist das Verbrennen von Grünschnitt und anderen pflanzlichen Abfällen im privaten sowie im gewerblichen Bereich im Saarland vollständig untersagt. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 

Alternativ zur Verbrennung stehen Möglichkeiten wie die Eigenkompostierung, die Nutzung der Biotonne oder die Abgabe bei entsprechenden Wertstoffhöfen zur Verfügung.


Rechter Inhaltsbereich

Gebühren

Für die Abgabe von Grüngut gilt ab dem 1. Januar 2019 das folgende Gebührenschema:

Gebühren Grünschnittannahme


Öffnungszeiten

Dezember - Februar
Samstag: 9 - 15 Uhr

März
Mittwoch, Freitag: 13 - 16 Uhr
Samstag: 9 - 15 Uhr

April - Oktober
Montag, Mittwoch, Freitag: 14 -18 Uhr
Samstag: 8 - 16 Uhr

November
Mittwoch, Freitag: 13 - 16 Uhr
Samstag: 9 - 15 Uhr

Einlass bis 10 Minuten vor Schließung

Die Anlage ist an folgenden Terminen geschlossen:
Karsamstag und von Heiligabend bis einschließlich Neujahr


Anfahrt

Kommunaler Grünschnittannahmeplatz
Untere Bliesstraße
66538 Neunkirchen